Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Nutzungsberechtigter von einem Einfachwahlgrab auf dem Waldfriedhof. In diesem Grab erfolgte im Jahr 2015 eine Erdbestattung, die Ruhefrist hierfür endet am 24.07.2045. Der Antragsteller und seine Ehefrau, beide über 80 Jahre alt, möchten nach ihrem Tod in diesem Familiengrab bei seinen Eltern als Urnenbestattung beigesetzt werden.
Lt. §13 Abs. 7 Friedhofs- und Bestattungssatzung dürfen in einem Einfachwahlgrab nur eine Leiche und eine Urne oder insgesamt 4 Urnen beigesetzt werden.
Daher bittet der Antragsteller um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung um zusammen mit seiner Ehefrau in dem bestehenden Familiengrab beigesetzt werden zu können.
Nach Rücksprache mit dem städtischen Erfüllungsgehilfen gibt es keine Gründe, die hier dagegensprechen würden, es besteht für mehr als eine zusätzliche Urne Platz.
Die Verwaltung bittet um Genehmigung des Antrags und um dauerhafte Zustimmung für dieses Verfahren abweichend von der geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung.
Beschlussvorschlag:
Die Ausnahmegenehmigung von § §13 Abs. 7 Friedhofs- und Bestattungssatzung wird erteilt. Im vorliegenden Fall dürfen vor Ablauf der Ruhefrist zwei Urnen neben der noch laufenden Frist der Erdbestattung beigesetzt werden.
